Beim Praxisverkauf sollte darauf geachtet werden, dass der Praxisverkäufer bereits vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses einen wirksamen Kaufvertrag über seine Praxisübergabe oder seinen Praxisanteil mit dem Nachfolger geschlossen hat. Mängel des zivilrechtlichen Praxiskaufvertrages wirken sich nur bedingt auf die Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen Nachbesetzungsentscheidung aus.
Bei der Praxisabgabe ist die Verhandlungsposition des Praxisverkäufers darüber hinaus vor der Entscheidung des Zulassungsausschusses wesentlich besser. Gleichwohl sollte man beim Praxis verkaufen darauf achten, dass er Vorkehrungen für den Fall trifft, dass der Zulassungsausschuss einen anderen Bewerber für die Praxisübernahme geeigneter hält.
Dies geschieht, indem die Hauptleistungspflichten des Praxiskaufvertrages unter der Bedingung geschlossen werden, dass der Käufer eine bestandkräftige Zulassung erhält. Sollten in der Vorphase der Praxisübergabe zwei gleich geeignete Bewerber zur Auswahl stehen, kann der bedingte Praxiskaufvertrag jeweils mit beiden geschlossen werden, da nur einer der beiden später die Zulassung erhalten wird. Auf den mehrfachen Abschluss des Praxiskaufvertrages ist gegenüber den jeweiligen Vertragspartnern ausdrücklich hinzuweisen.
Praxisbörse über die Aufschiebende BedingungEine im Rahmen des Praxiskauf geplante Übereignung der Praxisgegenstände, sowie die Kaufpreiszahlung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der bestandskräftigen Zulassung des Erwerbers zur vertragsärztlichen Versorgung am Sitz der Arztpraxis.
Die Bestandskraft des Beschlusses des Zulassungsausschusses tritt regelmäßig erst dann ein, wenn nicht einer der Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses Widerspruch einlegt. Mehr Infos auf unserer Ärztefortbildung zur erfolgreichen Praxisnachfolge.
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