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Vorsicht vor unerlaubter Werbung nach dem Praxiskauf

Fallstricke für den beim Internetauftritt nach der Praxisgründung

Nach der Praxisübernahme ist der Internet Auftritt der Arztpraxis inzwischen zu einer zentralen Rolle im Praxismanagement geworden. Wenn die Praxis über eine Homepage verfügt, kann diese in idealer Weise als Plattform für die werbende Außendarstellung für die Zielguppe Patienten genutzt werden.


Restriktionen auf der Website der Arztpaxis
Nicht zuletzt wegen der vom Arzt nicht zu kontrollierenden Zugriffsmöglichkeiten muss das Gebot der sachlichen, wahren und nicht irreführenden Werbung auch auf der Arztpraxis Homepgae bzw. Website sorgfältig beachtet werden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2003 in Bezug auf die Internetwerbung festgestellt, dass Ärzte in der Außendarstellung freier sind. Das trifft dann zu, wenn Informationen dem Patienten nicht unaufgefordert mitgeteilt werden, sondern dieser selbst auf der Praxis Website aktiv werden muss, um sie sich zu verschaffen.

Anders als bei der persönlichen Ansprache durch den Arzt und das Praxispersonal oder im Rahmen von Zeitungsanzeigen sucht der Patient im Internet gezielt nach Informationen nach einem bestimmten medizinischem Angebot wie z.B. einer speziellen IGeL Leistungen. Das Kriterium der Verständlichkeit der Werbung für den Laien ist deshalb beim Internatauftritt der Arztpraxis weniger restriktiv auszulegen.

Arztpraxis Online Auftritt
Bei der fachsprachlichen Beschreibung von Methoden und Behandlungen sind allerdings die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten. Dessen Geltung wird häufig, auch von Rechtsberatern, verkannt. Vereinfacht dargestellt ist die Verwendung spezifischer Fachbegriffe, die noch keinen Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden haben, untersagt. 

Als Leitlinie für den Online Auftritt der Arztpraxis gilt, dass wenn fremdsprachliche Begriffe in der Außendarstellung verwendet werden, eine kurze Erläuterung in deutscher Sprache aufgenommen werden muss. Wenn dies nicht gewünscht oder möglich ist, muss sich der Arzt vor Veröffentlichung beraten und juristisch absichern lassen,

Ebenfalls ist Vorsicht bei der Beschreibung medizinisch technischer Geräte oder dem Link auf die Internetseiten des Hersteller geboten. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf solche Sachverhalte konservativ und verneint in der Regel das sachliche Informationsbedürfnis des Patienten. Der Arzt sollte sich in einem ersten Schritt zur Selbstkontrolle fragen, ob der Patient eine für ihn verwertbare und ihm nutzende Zusatzinformation durch Benennung des Gerätes bzw. des Herstellers erhält.

Keine Links zu kommerziellen Wettbewerbern
Dies wird häufig nicht der Fall sein. Von einem Praxislink auf die Seiten des Herstellers ist ohnehin abzuraten, da das Bundesverfassungsgericht ein diesbezügliches Informationsinteresse des Patienten ausdrücklich verneint. Gleiches gilt für die Beschreibung von Arzneimitteln und Verweise auf die Internetseite des pharmazeutischen Unternehmens. Solche Drittwerbung ist unzulässig.

Werbung statt Reklame auf der Praxiswebsite
Der alte Gedanke, sobald ein Text oder eine Darstellung einen Werbeeffekt habe, sei dies auf der Website der Arztpraxis verboten ist falsch. Kein Arzt muss werben, es entspricht aber einem modernen rechtsstaatlichen und berufsrechtlichen Verständnis, dass jeder, der sich und seine medizinischen Leistungen darstellen möchte, dies auch darf - sofern nicht überwiegende Gemeinwohlbelange dem entgegenstehen.

Ein solcher Belang ist die Gesundheit der Patienten, diese darf selbstverständlich nicht durch falsche oder irreführende Werbung gefährdet werden. Auch die Vermeidung der Kommerzialisierung des Arztberufes ist ein Gemeinwohlbelang, dieser muss aber richtig verstanden werden.

Der Arzt soll sich von ethischen und medizinischen Motiven leiten lassen, wer ein Unternehmen im sich verschärfenden Wettbewerb führt und nach der Praxisübergabe Verantwortung übernommen hat, muss aber auch darauf achten, dass er z.B. mit IGeL Leistungen Umsatz erzielt. Er darf medizinische Gesichtspunkte jedoch nicht dem Kommerz unterordnen, der Arzt darf aber selbstbewusst werben, solange dies sachlich geschieht.

Dr. jur. Ingo Pflugmacher
24.05.2015

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