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KV Sitz ohne Praxis verkaufen

Vorsicht beim Erwerb einer kassenärztlichen Zulassung ohne zugehörigen Praxisanteil

Lange war bei der Praxisabgabe umstritten, ob die vertragsärztliche Zulassung der Praxis ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein wertbildender Faktor des Praxiswertes ist. Beim Praxisverkauf wird oft der KV Sitz an den Praxisnachfolger mitveräußert, der KV Sitz kann aber auch ohne Praxis verkauft werden.


In gesperrten Planungsbereichen
kann der Wert einer von einem Nachfolger begehrten Kassenzulassung den materiellen Praxiswert bei der Praxisübergabe weit übersteigen oder sogar der wertbestimmende Faktor sein. Dabei entschied das Bundessozial­gericht, dass die Zulassung als öffentlich rechtliche Berechtigung ebenso wenig übertragbar sei wie die Zulassung als Rechtsanwalt.

Bei der Zulassung wird das Mitwirken des Praxisabgebers honoriert
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat daraufhin die Ansicht, dass der Kauf eines Vertragsarztsitzes aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sein dürfte. Obgleich die kassenärztliche Zulassung oft Bestandteil eines Praxiskaufvertrags ist, wird dieses Problem erst dann relevant, wenn nichts mitverkauft wird, es also um einen reinen Zulassungskauf geht. 

Diese Auffassung ist natürlich inkonsequent, da in den meis­ten Fällen beim Praxiskauf für die Zulassung und von den Obergerichten unbeanstandet etwas bezahlt wird und nur in den Fällen des fehlenden materiellen oder anderweitigen immateriellen Praxiswerts der Zulassungswert überbleibt und beim Kaufvertrag Probleme bereitet. 

Dabei ist die Argumentation der Obergerichte nicht schlüssig, da nicht die Zulassung selbst die Zahlung der Praxisübernahme begründet, sondern die Mitwirkung des Veräußerers an der Praxisübergabe an den Nachfolger. Auch wird in den meis­ten Fällen eine Eigenleistung des Praxisabgebers vorliegen, zumindest wenn dieser die Praxisübergabe der Zulassung seinem Vorgänger auch schon vergütet hat.

Zählt beim Kauf des KV Sitz der gezahlte Betrag als Betriebsausgabe?
Die zivilrechtliche und sozialrechtliche Problematik der vertragsärztlichen Zulassung ist das eine. Daneben will der Praxiskäufer aber auch den für die Zulassung aufgewandten Betrag steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen (Absetzung für Abnutzung). Hier kamen einige Finanzbehörden und Finanzgerichte auf die Idee, die Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen. Damit ist die steuerliche Abschreibungsmöglichkeit des auf die Zulassung entfallenden Kaufpreises eingeschränkt.

Wie wird der Praxiskaufpreis bewertet
Der Bundesfinanzhof BFH hat entschieden, dass der Vorteil aus der kassenärztlichen Zulassung zum Vertragsarzt untrennbar in dem Praxiswert enthalten ist, der mit dem Kaufpreis abgegolten wird. Damit ist die vertragsärztliche Zulassung ein wertbildender Faktor des Praxiswertes und kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Der BFH begründet das damit, dass sich der Kaufpreis einer Arztpraxis grundsätzlich nicht dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Zulassung zuordnen lasse.

Damit liege kein weiteres selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut vor, denn der Vertragsarzt könne den Vorteil aus der Zulassung nach der Praxisabgabe grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Darüber hinaus sei ein sachlich begründbarer Aufteilungsmaßstab und Bewertungsmaßstab nicht ersichtlich. Laut Bundesfinanzhof ist kein Kaufpreisanteil für den Vorteil aus der vertragsärztlichen Zulassung vorgesehen und die Übertragung der Zulassung im Rahmen der Praxisübernahme erfolgt in einem vom Praxiserwerb unabhängigen Rechtsakt.

Die Zulassung prägt bei bestimmten Facharztgruppen maßgeblich den Kaufpreis
Die Einschätzung des BFH ist in der Sache richtig, denn es ist nicht einzusehen, warum der Erwerber einer Praxis den für die vertragsärztliche Zulassung aufgewandten Anteil des Kaufpreises nicht steuerlich geltend machen soll. Die Begründung ist jedoch etwas realitätsfern, wenn man bedenkt, welchen Wert die Zulassung bei bestimmten Facharztgruppen hat und bei diesen maßgeblich den Kaufpreis der Arztpraxis prägt.

Dabei ist es kein Geheimnis, was für eine Zulassung einer bestimmten Fachgruppe in einem gesperrten Planungsbereich gezahlt werden muss. Der BFH betont allerdings, dass seine Entscheidung nur dann gelte, wenn sich der für eine Arztpraxis zu zahlende Kaufpreis bei der Praxisübergabe ausschließlich am Verkehrswert orientiere. Dies schließe nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorganges gemacht und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werde.

Vorsicht bei reinem KV Zulassungskauf
Als Beispiel wird der Fall angeführt, dass ein Arzt an einen Praxisabgeber eine Zahlung leiste, ohne dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Somit ist in Fällen besondere Vorsicht angebracht, in denen eine vertragsärztliche Praxis vom Praxiskäufer nicht weitergeführt wird. Demgemäß würde bei einem reinen Zulassungskauf die Zulassung doch als eigenständiges Wirtschaftsgut zu behandeln sein. Dies sollten die Vertragspartner bei der Vertragsgestaltung bedenken.

Beim Praxis verkaufen auf Steuerfolgen achten
Somit muss vermieden werden, dass einerseits ein Praxiskaufvertrag unwirksam sein könnte und andererseits ein eigenständiges Wirtschaftsgut nach der Einschränkung des BFH von den Finanzbehörden angenommen werden kann. Der Praxiskäufer, dem nur an der Zulassung gelegen ist, muss demnach nicht nur mit einem angreifbaren Kaufvertrag rechnen, sondern auch mit Problemen bei der steuerlichen Geltendmachung des gesam­ten aufgewandten Betrages. 

Die steuerliche Problematik kann ebenso in den Fällen des Zulassungsverzichts zugunsten eines Medizinischen Versorgungszentrum MVZ oder eines Vertragsarztes auftreten, wenn diesbezüglich Zahlungen erfolgen. Ein gesondertes Aufführen des Kaufpreises für die kassenärztliche Zulassung und des sonstigen immateriellen Wertes einer Vertragsarztpraxis, wie von einigen Finanzbehörden bisher verlangt, dürfte nach der Entscheidung des BFH allerdings überholt sein.

RA Dr. Christian Link-Eichhorn
05.06.2015

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