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Vertraulichkeitsvereinbarung bei der Praxisübergabe

Bei der Praxisabgabe die Verschwiegenheitspflichterklärung nicht vergessen

Bei der Praxisübergabe vor Abschluss des Praxiskaufvertrages muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Praxisabgebers und denjenigen des Praxisübernehmers stattfinden. Da die wirtschaftlichen Praxisdaten Rückschlüsse auf die finanzielle Situation beim Praxisverkauf zulassen, möchte der Praxisabgeber möglichst wenig Informationen an potenzielle Interessenten herausgeben.


Auf der anderen Seite muss der künftige Praxisübernehmer bei der Praxisübernahme in die Lage sein, die fundierte Kaufentscheidung Arztpraxis kaufen zu treffen. Den Praxisnachfolger werden deshalb die wirtschaftlichen Daten der Praxis bereits in einem frühen Stadium interessieren.

Um dieses Dilemma der gegenseitigen Interessen bei der Praxisübergabe zu lösen, empfiehlt die Praxisbörse Schweigepflichterklärungen.

Oftmals werden die Verschwiegenheitsverpflichtungen mit entsprechenden Strafbewehrungen versehen. Dabei kann eine pauschale Strafzahlung für den Fall versprochen werden, dass sich ein Arzt beim Praxis kaufen (Praxisaübernehmer) oder Praxis verkaufen (Praxisabgeber) nicht an seine Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen hält.

Praxisübergabe Formulierungsvorschlag für Schweigepflichterklärung
Hiermit verpflichte ich mich, über alle Informationen, die mir über den Betrieb und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arztpraxis XY bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind die notwendigen Erklärungen gegenüber den Verfahrensbeteiligten im Zulassungsverfahren vor der Kassenärztlichen Vereinigung sowie die Vorlage der betriebswirtschaftlichen Ergebniszahlen im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung bei dem darlehensgebenden Kreditinstitut.


Diese schriftliche Erklärung erhöht das gegenseitige Vertrauen, das im Rahmen der Praxisübergabe Grundbedingung für eine erfolgreiche Übergabe der Arztpraxis ist. Generell empfehlen wir eine professionelle  Begleitung bei der Praxisübergabe durch einen Niederlassungsberater, der mit möglichen Fallstricke für beide Seiten, d.h. den Ineteressen bei der Praxisabgabe und Praxisübernahme vetraut ist.

Die Kosten für die Niederlassungsberatung sind geringer als ein möglicher Rechtsstreit vor Gericht nach der Praxisübernahme.

Peter Naumann
04.09.2015

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