Bislang konnte ein Zulassungsausschuss die Praxisübernahme ablehnen, wenn der Praxisstandort formal überversorgt war. Die Steuerung der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland folgt dabei einem komplexen System von Zulassungsbeschränkungen, das in § 95 SGB V verankert ist und durch die Kassenärztlichen Vereinigung (KV) operationalisiert wird...