Arztbörsen Magazin

RA Dr. Christian Link-Eichhorn

KV Sitz ohne Praxis verkaufen

Diskussionsgegenstand ist nach wie vor, ob die vertragsärztliche Zulassung der Praxis ein eigenständiges Wirtschaftsgut oder ein wertbildender Faktor des Praxiswertes ist. Bei der Praxisabgabe wird oft der KV-Sitz an den Praxisnachfolger mitveräußert, der KV Sitz kann aber auch ohne die Arztraxis separat verkauft werden.

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Dr. Tom Bürken

Verlegung des Vertragsarztsitzes nach der Praxisübernahme

Praxisverlegungen sind laut GKV Versorgungsstrukturgesetz nur eingeschränkt möglich.  Die nach der Praxisübernahme geplante Praxisverlegung kann für den Arzt mit erheblichen Herausforderungen verbunden sein.  Ärzte, die kurz- oder mittelfristig einen Praxisumzug planen, sollten dies bereits beim Praxiskauf berücksichtigen...

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Dr. Matthias Neureuther

Versicherungsanfragen und ärztliche Schweigepflicht

Nach der Übernahme einer Arztpraxis sehen sich viele Ärzte nahezu täglich mit Anfragen von Versicherungen konfrontiert. Oft herrscht Unsicherheit, ob ein solches Auskunftsersuchen beantwortet werden darf oder ob dies gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt. Die rechtliche Beurteilung ist komplex – sie hängt davon ab, wer die Auskunft verlangt (private Krankenversicherung, gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger etc.) und unter welchen Voraussetzungen...
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Dietrich Freyberger

Ärztliche Dokumentation bei der Praxisübergabe

Die ärztliche Praxisübergabe erfordert eine penible, juristisch fundierte Dokumentation und eine strukturierte Vorgehensweise, um Haftungsrisiken zu minimieren und den Fortbestand einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung zu sichern. Zentrale Elemente sind hierbei die Erfüllung aller berufs-, datenschutz- und zivilrechtlichen Dokumentationspflichten...
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Praxisabgabe - Nachbesetzungsverfahren richtig steuern

Obwohl der Arztberuf als freier Beruf gilt, kann die Praxisübernahme und die freie ärztliche Niederlassung in geschlossenen Planungbereichen  verwehrt sein, weil es für fast alle Regionen aufgrund der sogenannten Überversorgung zu einer Reglementierung der Kassenarztsitze gekommen ist und nach § 103 SGB Zulassungsbeschränkungen bestehen.
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Praxiskauf Ausgaben nicht zwingend steuerlich absetzbar

Geht es beim Praxiskauf einer Arztpraxis vordergründig um den KV-Sitz bzw. die Kassenarztzulassung und nicht um die Fortführung der Arztpraxis, kann unter Umständen nichts abgeschrieben werden. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ich bei der Üübernhame einer Vertragsarztpraxis der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt zu einem selbstständigen immateriellen Wirtschaftsgut materialisiert, wenn der Kaufpreis der Praxis erheblich vom Verkehrswert der Praxis abweicht.
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