Arztbörsen Magazin

Dr. Axel Knoth

Praxisverkauf: Steuerliche Fallstricke vermeiden

Praxisverkauf an ein medizinisches Versorgungszentrum MVZ oder Artzpraxis Neugründung? Praxisübernahmen finden zunehmend nicht mehr nur altersbedingt statt, sondern als strategische Option. Viele Ärzte fragen sich, wie sie ihre Praxis gewinnbringend verkaufen können, ohne ihre ärztliche Tätigkeit vollständig aufzugeben. Unser Praxisbörsen Magazinbeitrag zur Steueroptimierung bei der Praxisübergabe.

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Landarztbörse

Ärztliche Bedarfsplanung beim Praxisverkauf

Der Gesetzgeber hat Einschränkungen vorgenommen, an welchen Orten, in welchen Fällen und in welcher Art und Weise von der ärztlichen Bedarfsplanung abgewichen werden kann. Dennoch müssen diese Abweichungen bei der Praxisübergabe begründet sein. Es muss deutlich werden, warum gerade die vorgenommenen Abweichungen der Arztpraxis Anzahl unter Berücksichtigung der regionalen Demografie und Morbidität für eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erforderlich ist (Paragraf 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V). 

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Uwe Scholz, Busse & Miessen Sozietät

Das neue Versorgungsstrukturgesetz und die Praxisabgabe

Zum 01.01.2015 ist das neue Versorgungsstrukturgesetz in Kraft getreten, das für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungserbringung eine Reihe wichtiger Neuregelungen beim Arztpraxis kaufen und Arztpraxis verkaufen enthält. Diese Regelungen setzen die Reformen der vergangenen Jahre im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung fort.

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Benjamin Feindt

Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft nach der Praxisübernahme

Die Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft BAG ist eine der engsten Formen der Ärzte Kooperation. Die Vorteile der gemeinsamen Berufsausübung nach dem Praxiskauf liegen auf der Hand. Bessere Abstimmung der Notdienste und Urlaube, erhöhte Planbarkeit von Arbeitszeiten, Kompetenzverteilungen und kollegiale Ansprechpartner in der eigenen Arztpraxis.

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KBV - Dezernat 4

Regionale ärztliche Bedarfsplanung und Praxiskauf

Die regionalen Abweichungsmöglichkeiten beim Praxiskauf finden ihre rechtliche Grundlage in Paragraf 99 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Soweit die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität für bedarfsgerechte Praxisübergaben erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden.  

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