Arztbörsen Magazin

PD Dr. med. C. Ottomann

Unsere Praxisbörsen Tipps zum Praxiskauf: In 30 Schritten zur eigenen Praxis

Unsere Praxisbörse gibt Ihnen eine Anleitung, wie Sie in 30 Schritten zur Praxisübernahme, Praxiskauf oder Arztpraxis Neugründung kommen. Gerade junge Kollegen stehen oft vor einem unübersichtlichen, bürokratischen Gewirr von Auflagen und Formalien im Rahmen der geplanten Niederlassung, bei der Praxisübergabe und beim Arztpraxis kaufen. Praxis kaufen leicht gemacht!

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PD Dr. med. Christian Ottomann

Praxisabgabe und Geomarketing für Ärzte

Die Landarztbörse bietet als Praxisbörse neben der übersichtlichen Suche nach Postleitzahl, Ort, Fachgebiet und weiteren Suchoptinen die sowohl beim Praxiskauf als auch Praxisverkauf der Arztpraxis immer wichtigeren Marketinstrumente Geomarketing und Standortanalyse an. Dabei werden optional durch unsere Arztbörse die folgende Analysetools angeboten...

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KBV - Dezernat 4

Praxisübergabe bei ärztliche Unterversorgung in ländlichen Gebieten

Die alte Bedarfsplanung betrachtete primär die altersgewichtete Konstellation einer ärztlichen Fachgruppe in den entsprechendenmedizinischen Planungsbereichen. Mit der neuen Bedarfsplanung zur Praxisabgabe wurde nun der Förderweg des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs in nicht unterversorgten Regionen und die Verteilung der Arztpraxen weiter konkretisiert. 

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PD Dr. med. C. Ottomann

Die Arztpraxis in Rechtsform der Einzelpraxis

Die persönlichen Voraussetzungen für den Praxiskauf und die Arbeit als Vertragsarzt sind die Approbation, die abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt und die Eintragung in das Arztregister. Der niederlassungswillige Arzt hat den Antrag auf Eintragung in das Arztregister bei der Kassenärztlichen Vereinigung KV vorzunehmen, die für ihn zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Arztes. 

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Dr. Ingo Pflugmacher

Fachfremde IGeL Leistungen nach dem Praxiskauf

Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Ärzte bei Selbstzahlerleistungen bzw. IgeL Leistungen in gewissen Grenzen auch außerhalb ihres Fachgebietes tätig werden. Mit der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht seinen fast 40 Jahre alten Facharztbeschluss weiterentwickelt und übermäßig restriktiven Tendenzen der Berufsordnungen eine Absage erteilt (AZ 1 BvR 2383/10). 

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