Obwohl der Arztberuf als freier Beruf gilt, kann die Praxisübernahme und die freie ärztliche Niederlassung in geschlossenen Planungbereichen verwehrt sein, weil es für fast alle Regionen aufgrund der sogenannten Überversorgung zu einer Reglementierung der Kassenarztsitze gekommen ist und nach § 103 SGB Zulassungsbeschränkungen bestehen.